Patentanwalt für Schwaben

Schwaben ist eine starke Wirtschaftsregion zwischen Bayern und Baden-Württemberg. Schwaben ist auch ein Regierungsbezirk in Bayern mit den kreisfreien Städten AugsburgKaufbeurenKempten (Allgäu)Memmingen sowie den Landkreisen Aichach-Friedberg, Augsburg, Dillingen an der Donau, Donau-Ries, Günzburg, Lindau (Bodensee), Neu-Ulm, Oberallgäu, Ostallgäu und Unterallgäu. Die größten Städte im Regierungsbezirk Schwaben sind nach Augsburg: Kempten, Neu-Ulm und Kaufbeuren. Schwaben hat eine Reihe von schönen und abwechslungsreichen Landschaften zu bieten, wie das Allgäu, die Westlichen Wälder des Naturparks Augsburg, das Nördlinger Ries und das Schwäbische Donaumoos. Wichtigster Strom Schwabens ist die Donau mit ihren Zuflüssen Wörnitz, Lech und Iller. Insgesamt verzeichnet der Regierungsbezirk Schwaben etwa 1,9 Millionen Einwohner.

Schwabens Wirtschaft ist geprägt vom produzierenden Gewerbe sowie vom Tourismus. Hier überwiegt vor allem der Maschinenbau. In den vergangenen Jahren hat sich die Wirtschaftsregion Schwaben zu einem der innovationsstärksten Räume Europas entwickelt. Schwaben fällt mit überdurchschnittlicher Kaufkraft, hoher Industriedichte und bester Lebensqualität im Landesschnitt gesehen besonders auf. 

Arkadius Dalek: Patentanwalt in Heidenheim
Arkadius Dalek: Patentanwalt für Schwaben

Auch sticht die Wirtschaftsregion Augsburg hervor, deren Schwerpunkte Mechatronik, Automation, Luft- und Raumfahrt, Faserverbundtechnologie, Umwelttechnologie sowie Informations- und Kommunikationstechnologie sind. Die Wirtschaftsregion Augsburg stellt dabei den drittgrößten Ballungsraum Bayerns dar. Mitarbeiter sowei Unternehmen am Ort schätzen die niedrigen Lebenshaltungskosten, kurzen Wege, guten Bildungsangebote mit Universität und Hochschule und letztendlich die Nähe zur Landeshauptstadt München.

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Muss man gewerbliche Bezeichnungen überhaupt schützen?

Unter gewerblichen Bezeichnungen werden Produkt- und Unternehmensbezeichnungen (Firmenbezeichnung) verstanden. Tatsächlich ist ein Schutz von Produkt- und Unternehmensbezeichnungen gesetzlich nicht vorgeschrieben, auch sind die Unternehmen in der Wahl der Bezeichnung vergleichsweise frei. Tatsächlich gibt es zwei Rechtsgrundlagen, mittels denen Unternehmensbezeichnungen automatisch geschützt sind, einfach dadurch, dass die Firmenbezeichnung existiert und im Verkehr benutzt wird.

Zum Einen ist das § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), bei dem der Firmenname vor allem gegen eine unberechtigte Verwendung durch andere Personen oder Unternehmen, geschützt ist. Dabei ist Eintragung in ein Register zur Erlangung des Schutzes gar nicht nötig. Zum Anderen können Unternehmensnamen gemäß § 5 Markengesetz (MarkenG) kennzeichenrechtlichen Schutz erhalten. Voraussetzung hierfür ist jedoch zusätzlich, dass der zu schützende Unternehmensname unterscheidungskräftig ist. Unterscheidungskräftig bedeutet hierbei, dass dieser so gestaltet ist, dass er sich von den Namen anderer Unternehmen ausreichend unterscheidet. Berechtigter dieser Rechtsgrundlage ist stets der Träger des Unternehmens.

Wie können gewerbliche Bezeichnungen noch geschützt werden?

Das Mittel der Wahl, um gewerbliche Bezeichnungen zu schützen lautet hier: Markenschutz! Eine Marke umfasst alle Zeichen, die geeignet sein können, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Eine Marke dient also dazu, Waren und Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen. Grundsätzlich können neben reinen Wort- und Bildmarken auch Kombinationen beider, also Wort-Bild-Marken angemeldet werden. Auch Slogans sind  prinzipiell schutzfähig, müssen aber umso mehr der Unterscheidungskraft genügen. Daneben gibt es noch eine große Reihe weiterer möglicher Markenformen.

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Ein Existenzgründer, Start-Up oder ein KMU, das seinen Firmennamen als Marke schützen lassen will, muss sich zunächst überlegen: Soll es ein ausdrucksstarkes Logo, ein einprägsamer Name oder beides als Alleinstellungsmerkmal (USP) der Branche sein? Eine weitere Überlegung ist, ob ein nationaler, also deutschlandweiter Schutz ausreicht oder ob die Marke darüber hinaus auch in Europa oder in der ganzen Welt angemeldet werden soll. Wichtige Überlegungen hierzu sind die Lage der eigenen Produktionsstandorte und derjeniger der Wettbewerber sowie der Absatzmärkte für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

Was sind die Voraussetzungen für den Markenschutz?

Da bei einer Marke stets Schutz für bestimmte Waren und Dienstleistungen gewährt wird, muss bei deren Anmeldung ein entsprechendes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hinterlegt werden. Es ist wichtig zu wissen, dass es nachträglich nicht mehr um weitere Einträge erweitert werden kann. Wurde die Markenanmeldung nun beim entsprechenden Amt getätigt, so wird diese vom Amt eingetragen oder zurückgewiesen. Das Amt, in Deutschland das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) prüft dabei die sogenannten absolute Schutzhindernisse, also ob die Marke u.a. grafisch darstellbar ist, Unterscheidungskraft besitzt, nicht freihaltebedürftig ist oder keine Gattungsbezeichnung darstellt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so trägt das DPMA die Marke ein und veröffentlicht diese. Dann kann der Inhaber der Marke Wettbewerbern verbieten die mit der Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu bewerben, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder markenmäßig zu benutzen. Wichtig zu wissen ist, dass die Marke spätestens nach fünf Jahren nach Anmeldung auch entsprechend den geschützten Waren und Dienstleistungen benutzt wird (Benutzungszwang), z.B. durch Aufbringung auf Produkten oder in Geschäftspapieren. Die Benutzung muss ernsthaft, also nicht zum Schein erfolgen, ansonsten ist die Marke teiweise (für die nicht benutzten Waren oder Dienstleistungen) oder gar vollständig löschungsreif.

Arkadius Dalek: Ihr Patentanwalt für Schwaben

Als Wahlschwabe bin ich sein nunmehr über 30 Jahren in Heidenheim ansässig. Heidenheim ist auch der Sitz meiner Patentanwaltskanzlei. Von hier aus bin ich schnell an der Grenze zu Bayern und in der Wirtschaftsregion Schwaben. Sie kommen aus der Region Augsburg, KaufbeurenKempten (Allgäu)Memmingen sowie den Landkreisen Aichach-Friedberg, Augsburg, Dillingen an der Donau, Donau-Ries, Günzburg, Lindau (Bodensee), Neu-Ulm, Oberallgäu, Ostallgäu und Unterallgäu und möchten ein Patent, ein Gebrauchsmuster, ein Design oder eine Marke anmelden? Nutzen Sie die Nähe zu Heidenheim und nehmen daher meine Beratung zum Thema Schutzrechte gerne auch telefonisch oder per Videokonferenz in Anspruch. Zu meinen Mandanten zählen im Besonderen Existenzgründer, Start-Ups und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) aus dem bayrischen und baden-württembergischen Teil Schwabens. Falls auch Sie neue, innovative Produkte planen, Ihre Reputation am Markt verbessern, digitale Geschäftsmodelle schützen oder neue Partnerschaften auch außerhalb Schwabens eingehen möchten, dann überzeugen Sie sich von meiner persönlichen und fachlichen Eignung: Vereinbaren Sie jetzt ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch mit mir!

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Arkadius Dalek
Patentanwalt. European Patent Attorney. European Trade Mark Attorney.

Patente. Designs. Marken.
Arkadius Dalek · Patentanwalt · European Patent Attorney
Hans-Holbein-Str. 41
89520 Heidenheim
Deutschland

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